Prüfung BImSchG §29a

Prüfung nach §29a Bundesimmissionsschutzgesetz

Die zuständige Aufsichtsbehörde ordnet, für genehmigungsbedürftige Anlagen nach BImSchG, in der Regel eine sicherheitstechnische Prüfung durch einen Sachverständigen nach §29b an.

Die Prüffrist kann je nach Behörde, Anlagenart und Anlagengröße abweichen

  • vor Inbetriebnahme
  • nach prüfpflichtigen Änderungen
  • im wiederkehrenden Zyklus wie angeordnet
  • auf besonderen Anlass z.B. Behördenanordnung

Wir:

  • Beraten Sie bei Bau- und Auslegung
  • Prüfen Ihre Anlage
  • Helfen und beraten Sie bei der Dokumentation
  • Unterstützen bei der Mangelbehebung